Recht
30. November 2022

Verkürzungszuschlag zur Vermeidung einer Finanzstrafe

Nach einer Betriebsprüfung besteht bei Verdacht auf Finanzvergehen stets die Gefahr eines nachfolgenden Finanzstrafverfahrens. Aus diesem drohen weitere unangenehme Folgen wie etwa Geldstrafen oder die Gefährdung der Berufsberechtigung. Jedenfalls ist aber mit einem erhöhten Zeit- und Kostenaufwand zu rechnen.

Droht bei einer Betriebsprüfung eine Finanzstrafe, so gibt es zwei Instru-mente, um diese pauschal abzumildern: Die Selbstanzeige vor der Betriebsprüfung führt zu einer Abgabenerhöhung von 5 bis 30 % und der Verkürzungszuschlag von 10 % soll geringfügigere Finanzvergehen aus der Welt schaffen. Die Grenze liegt hier bei 10.000 € pro Jahr bzw. insgesamt max. 33.000 € an Finanzvergehen. 

Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung sofern kein Finanzstrafverfahren anhängig ist, keine Selbstanzeige vorliegt und keine Präventionsstrafe zu verhängen ist, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Der Abgabenpflichtige verzichtet auf Rechtsmittel gegen den Verkürzungszuschlag und bezahlt innerhalb eines Monats, eine Zahlungserleichterung ist nicht möglich.

Hinweis: Betriebsprüfer bieten die Inanspruchnahme eines Verkürzungszuschlages nicht unbedingt von sich aus an.

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