Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben neben ihrem Haupt- noch einen Nebenjob. Häufig sind hier atypische Beschäftigungsformen, wie freie Dienstnehmer, oder auch klassische Kombinationen wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte als Neuer Selbstständiger. Wenn der Gewinn aus diesem Nebenjob unter 1.460 € pro Jahr liegt, wird vom Finanzamt automatisch ein Veranlagungsfreibetrag berücksichtigt.
Nebeneinkünfte |
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bis 730 € |
steuerfrei (keine zusätzliche Einkommensteuer, keine Pflichtveranlagung) |
730 € bis 1.460 € |
Der Freibetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen den Einkünften aus dem Nebenjob und 1.460 €. |
über 1.460 € |
voll steuerpflichtig |
Bisher hat das Finanzamt den Freibetrag nur im Zusammenhang mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften berücksichtigt. Ab sofort ist nur noch gefordert, dass es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt – unabhängig davon, ob diese dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Damit können auch Grenzgänger, Mitarbeiter im Home-Office ausländischer Arbeitgeber oder Botschaftsbedienstete den Veranlagungsfreibetrag nutzen.
Achtung: Der Veranlagungsfreibetrag gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen (nur bis 22 € pa steuerfrei).