Bis zur Veranlagung 2023 werden vom Finanzamt automatisch mit dem Einkommensteuerbescheid Freibetragsbescheide ausgestellt.
Ein Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Diesen Bescheid konnte man beim Arbeitgeber vorlegen, damit bereits bei der laufenden Lohnverrechnung diese Kosten steuermindernd berücksichtigt werden.
Allerdings wurden in der Vergangenheit von rund 480.000 jährlich erstellten Freibetragsbescheiden nur etwa 4 % in der Personalverrechnung abgegeben.
Daher hat die Finanz die Vorgehensweise umgedreht und man erhält in Zukunft nur mehr dann einen Freibetragsbescheid, wenn man dies in der Einkommensteuererklärung 2024 ausdrücklich beantragt. (Formular E1: Punkt 28.1.)
Die Umstellung erfolgt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 für Freibetragsbescheide 2025.
Die Konsequenz eines vorgelegten Freibetragsbescheides ist eine Pflichtveranlagung in diesem Jahr, da dann die tatsächlichen Steuerabsetzposten anzugeben sind. Wenn diese niedriger sind, kommt es zu einer Nachzahlung.