Umsatzsteuer
27. November 2018

Achtung Doppelzahlung: doppelte USt

Ein Bundesfinanzgericht hat in einem (zahlreich kritisierten) Urteil bestätigt: bezahlt ein Kunde zu viel oder doppelt, unterliegt der Mehrbetrag auch der Umsatzsteuer. Wird der zu viel bezahlte Betrag später rücküberwiesen, liegt eine Änderung der Bemessungsgrundlage vor, die Umsatzsteuer kann vom Finanzamt wieder rückgefordert werden. Lediglich, wenn kein Zusammenhang mit einer konkreten Leistung besteht (z.B. irrtümliche Zahlung auf ein falsches Bankkonto) liegt kein umsatzsteuerbarer Tatbestand vor. Das letzte Wort hat nun der Verwaltungsgerichtshof.

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