Schulden Sie Ihrer GmbH Geld? Dann lohnt sich ein Blick auf Ihr Verrechnungskonto, da eine Forderung an den Gesellschafter ab 2027 steuerpflichtig werden kann.
Das Gesellschafter-Verrechnungskonto erhöht sich durch Zahlungen für private Zwecke des Gesellschafters. Dies kann eine Überweisung vom GmbH-Bankkonto für die SVS sein, die Nutzung der Firmenkreditkarte für private Zwecke, eine Entnahme, um das Privatkonto abzudecken etc. Wird das Verrechnungskonto nicht durch Einzahlungen des Gesellschafters oder Gutschriften wie z.B. für Geschäftsführertätigkeiten abgedeckt, liegt eine Forderung an den Gesellschafter vor.
Übersteigt die Forderung am Gesellschafter-Verrechnungskonto 50.000 € zum Bilanzstichtag, ist eine fiktive Ausschüttung zu besteuern. Dies gilt für alle Bilanzstichtage ab 2027. Daher ist für heuer noch Entwarnung zu geben. Betroffen sind alle Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter natürliche Personen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung sind. Auch Forderungen gegenüber nahestehenden Personen sind betroffen.
Die Besteuerung einer fiktiven Ausschüttung kann vermieden werden, indem man entweder rechtzeitig vor dem Bilanzstichtag Einzahlungen tätigt oder den Betrag in ein Gesellschafterdarlehen umwandelt. Das Gesellschafterdarlehen muss fremdüblich sein. Dazu zählen Kriterien wie Schriftlichkeit, Einbringlichkeit (Bonitätsprüfung, Sicherheiten), Laufzeit und Verzinsung. Sonst wird eine fiktive Ausschüttung mit 27,5 % Kapitalertragsteuer besteuert.