International
27. November 2018

Ausländische KFZ in Österreich

Wer mit österreichischem Hauptwohnsitz ein Kfz mit ausländischem Kennzeichen hier für länger als einen Monat fährt, riskiert hohe Strafen.

Nur in Sonderfällen – etwa für journalistische Testzwecke oder für Messen und Ausstellungen – ist eine längere vorübergehende Nutzung im Inland zulässig. Auch Angestellte oder Vertreter, die im Inland ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zur Verfügung gestellt bekommen, können legal nur einen Monat lang damit fahren. Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich dürfen im Ausland zugelassene Fahrzeuge bis zu einem Jahr im Inland verwenden. Die Ausnahme für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in zwei Staaten ist gefallen, auch hier gilt die Einmonatsfrist.

Sobald mit einem Fahrzeug Fahrten eines typischen Inländers vorgenommen werden (etwa in die Arbeit fahren, Einkaufen), wird die Behörde auf einen dauernden Standort im Inland schließen. Ist die Einmonatsfrist abgelaufen, gilt die ausländische Zulassung als aufgehoben. Dies kann bei Unfällen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Verwaltungsstrafverfahren ist einzuleiten. Im Zuge einer Verkehrskontrolle kann die Polizei die Kennzeichen sofort abnehmen, ein Weiterfahren ist damit unmöglich. Überdies hat sie auch die Finanzbehörde zu verständigen. Schließlich liegt der Tatbestand der Steuerhinterziehung betreffend Nova und Kfz-Steuer, allenfalls auch bezüglich Umsatzsteuer vor.

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