Das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sieht vor, dass Waren, Dienstleistungen und Informationen barrierefrei angeboten werden müssen. Seit dem 28. Juni 2025 weitet das Barrierefreiheitsgesetz diese Pflicht auf bestimmte technische Produkte und digitale Dienstleistungen aus – so beispielsweise Reiseportale oder Webshops. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und mit entweder einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens zwei Mio. Euro.
Weitere Infos:
www.wko.at/barrierefreiheit/start