Dienstnehmer
21. Juni 2022

Betriebsausflug: Was muss der Arbeitgeber wissen

Betriebsausflüge werfen immer wieder Fragen für Arbeitgeber (AG) auf: Liegt Arbeitszeit vor? Sind die Arbeitnehmer (AN) zur Teilnahme verpflichtet? Müssen nicht teilnehmende AN am Ausflugstag arbeiten? Was passiert, wenn etwas passiert? Liegt ein Sachbezug vor? Wir wollen Klarheit schaffen.

Ob der Betriebsausflug als Arbeitszeit zu werten ist, richtet sich bei fehlender Vereinbarung danach, ob die Teilnahme vom AG verbindlich angeordnet wurde (Arbeitszeit) oder vom AN frei entschieden werden kann (Freizeit).

Der AG kann dem AN Weisungen hinsichtlich der Erbringung der Arbeitsleistung erteilen. Eine verpflichtende Teilnahme setzt allerdings voraus, dass der Ausflug auf einen Arbeitstag fällt, die Arbeitszeit angerechnet wird und für die AN keine zusätzlichen Kosten oder unzumutbare Anforderungen entstehen.

Findet der Betriebsausflug an einem Arbeitstag statt, darf der AG die Erbringung der regulären Arbeitsleistung für nicht teilnehmende AN verlangen.

Wird der Ausflug mit konkretem Rahmenprogramm vom AG veranstaltet, ist im Falle eines Unfalles von einem Arbeitsunfall auszugehen.

Die Kosten der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung sind bis zu 365 € pro Person und Jahr steuer- und beitragsfrei. Ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.

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