Umsatzsteuer
27. November 2018

Bildung – mit oder ohne USt

Private Bildungseinrichtungen, die allgemeinbildende oder berufsbildende Lehrinhalte anbieten, sind umsatzsteuerbefreit, wenn sie eine öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit nachweisen können.

Vorsteuer aus Vorleistungen kann die Bildungseinrichtung jedoch nicht geltend machen. Was als soziale Maßnahme für Lernende, die die Bildungsangebote als Privatpersonen in Anspruch nehmen, durchaus Sinn macht, kann im Fall von zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden zu Wettbewerbsnachteilen für die Bildungseinrichtung führen. Sie kann keine Vorsteuer geltend machen und muss daher ihre Preise entsprechend höher ansetzen.

Dem hat der Gesetzgeber nun entgegengewirkt und postuliert, dass ab 2019 für die Steuerfreiheit eine mit einer öffentlichen Schule „vergleichbare Zielsetzung“ anstatt einer „vergleichbaren Tätigkeit“ gegeben sein muss. Die „vergleichbare Zielsetzung“ liegt nunmehr aber dann nicht vor, wenn die Bildungseinrichtung nachweist, dass dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde und sie ihre Leistungen überwiegend an Unternehmer erbringt.

Das betrifft in erster Linie berufsbezogene Ausbildungseinrichtungen, Erwachsenenbildungseinrichtungen und postgraduale Aus- bzw. Weiterbildungen.

Damit können die betroffenen Bildungseinrichtungen ab 2019 mit Umsatzsteuer fakturieren bei gleichzeitig vollem Vorsteuerabzug für Vorleistungen. Die steuerliche Gleichstellung mit Konkurrenzunternehmen ist zu begrüßen.  l

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