Dienstnehmer
18. Juni 2024

Dienstzettel und Dienstvertrag neu geregelt

Für die Gestaltung von Dienstverträgen und Dienstzetteln gelten seit 28.3.2024 neue Bestimmungen.

Die neue Regelung gilt für Dienstverträge und Dienstzettel seit 28.3.2024. Altverträge bis Abschlussdatum 27.3.2024 sind nicht betroffen. Für Arbeiter und Angestellte gelten die Vorschriften des § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

Folgende Passagen sind neu:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren (z.B. ob schriftlich oder mündlich)
  • Sitz des Unternehmens
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit
  • ggf. die Vergütung von Überstunden (z.B. gemäß Kollektivvertrag)
  • Art der Auszahlung des Entgelts (z.B. durch Überweisung)
  • Angaben zu Änderung von Schichtplänen (z.B. gemäß Kollektivvertrag)
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung (z.B. bei Fortbildungsverpflichtung oder bei Zusage im Bewerbungsgespräch).

Achtung Strafen

Mit der Erweiterung der Vorschriften bei Dienstzettel und Dienstvertrag wurden nun auch neue Strafbestimmungen ins Gesetz aufgenommen. Bei Nichtaushändigung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer drohen Strafen zwischen 100 und 436 €. Sind mehr als fünf Mitarbeiter betroffen oder auch im Wiederholungsfall, erhöht sich die Geldstrafe auf 500 bis 2.000 €.

Tipp: Passen Sie Ihren Muster-Dienstvertrag an. In unserem Ergänzungsartikel impuls plus* finden Sie eine vollständige Checkliste mit den gesetzlich verpflichtenden Vertragsbestandteilen für Arbeiter, Angestellte und freie Dienstnehmer.

Lesen Sie mehr:

https://kwt.steuerimpuls.com/plus3/

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