Ein deutsches Unternehmen suchte als Manager Corporate Communication „Digital Natives“, die sich in Social Media auskennen. Ein 1972 geborener Bewerber erhielt eine Absage, klagte wegen Altersdiskriminierung und bekam vor einem deutschen Landesarbeitsgericht Recht. Der Begriff „Digital Native“ bezieht sich direkt auf das Lebensalter, da der Arbeitgeber Bewerber ansprechen möchte, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sind. Laut Gericht verstärkt die ebenfalls geforderte Eigenschaft „Teambuddy“ die Altersbezugnahme, da sie eher jüngere Bewerber anspricht. Eine solche Anzeige gilt daher als Indiz für Altersdiskriminierung. Ein österreichisches Arbeitsgericht hätte vermutlich ähnlich entschieden.