Scrudje / AdobeStock
Immobilien
25. September 2023

Entnahme von Betriebsgebäuden ab sofort steuerfrei

Mit dem Abgabenänderungsgesetz AbgÄG 2023 wurde ein echtes Praxisproblem beseitigt. Die Entnahme von Betriebsgebäuden löst nicht bei Entnahme, sondern erst bei Verkauf Steuerpflicht aus.

Entnahmen bisher

Wer ein Betriebsgebäude ins Privatvermögen übernahm, weil etwa der Betrieb ohne Geschäftslokal verkauft wurde, erlebte häufig eine böse Überraschung. Während die Entnahme von Grund und Boden steuerfrei war und erst bei Verkauf steuerpflichtig wurde, musste man für den Gebäudeanteil bereits bei der Entnahme Steuern zahlen.

Dabei fielen 30 % Immobilienertragsteuer (ImmoESt) für einen fiktiven Gewinn an, der sich vereinfacht gesprochen aus dem aktuellen Marktwert (steuerlicher Teilwert) abzüglich Anschaffungskosten vermindert um die Abschreibungen (Buchwert) errechnete. Das führte dazu, dass Entnahmen im Rahmen von Umgründungen, Betriebsaufgaben oder -verkäufen zu einer immensen Steuerbelastung führen konnten, ohne dass parallel dazu Einnahmen aus dem Immobilienverkauf zuflossen. Auch die Ermittlung des relevanten Teilwertes stellte sich als schwierige Aufgabe dar und musste für das Finanzamt nachvollziehbar sein.

Entnahmen ab Juli 2023

Hier brachte das AbgÄG 2023 seit 1. Juli 2023 endlich eine zufriedenstellende Lösung. Nun ist nicht nur der nackte Grund und Boden, sondern das gesamte Grundstück inklusive Gebäude zum Zeitpunkt der Entnahme steuerfrei. Der Entnahmewert ist der Buchwert im Betrieb. Damit unterbleiben die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Entnahme.

Erst zum Zeitpunkt des Verkaufs fallen 30 % ImmoESt auf den Gewinn aus dem Grundstücksverkauf an. Die Steuerlast kann daher aus dem Verkaufserlös beglichen werden.

Diese Entnahmeregelung ist auch im Rahmen einer (Teil-)Betriebsveräußerung, einer Umgründung oder eines Rechtsformwechsels anwendbar und auch hier erfolgt die Besteuerung der stillen Reserven des Gebäudes erst im Rahmen der Veräußerung der Liegenschaft.

Herstellerbefreiung

Selbst hergestellte Gebäude sind unter bestimmten Voraussetzungen von der ImmoESt befreit. Diese Herstellerbefreiung gilt für Gebäude, die nicht innerhalb der letzten zehn Jahre zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Im AbgÄG 2023 wurde nun festgelegt, dass die Herstellerbefreiung nur dann anwendbar ist, wenn die Gebäudeerrichtung im Privat- und nicht im Betriebsvermögen stattfand.

Praxistipp:

Ein leerstehendes Betriebsgebäude kann nun ohne Besteuerung der stillen Reserven privat genutzt oder vermietet werden. Erst bei Verkauf fällt ImmoESt an. Wir beraten Sie gerne dazu.

impuls plus*

Aktuelle Themen