410115591
International
25. September 2023

Homeoffice als Betriebsstätte

Die Änderung der technischen Möglichkeiten hat das Homeoffice immer attraktiver gemacht. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten stellt sich die Frage, ob durch das Homeoffice für ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland begründet wird.

Die ertragsteuerlichen Folgen sind im jeweiligen DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) geregelt. Das Finanzministerium hat nun im EAS (Express-Antwort-Service) 3445 Klarheit über die Tatbestandsmerkmale der Begründung einer zusätzlichen Betriebsstätte ge­schaffen.

Voraussetzung für die Begründung einer Betriebsstätte

Nach Maßgabe der OECD ist für die Begründung einer Betriebsstätte eine dauerhafte Geschäftseinrichtung notwendig,

  • mit der die Unternehmertätigkeit (nicht bloße Hilfstätigkeit) ausgeübt wird und
  • über die das Unternehmen Verfügungsmacht hat.

Die Wohnung des Mitarbeiters stellt eine dauerhafte Geschäftseinrichtung dar, wenn diese nicht nur gelegentlich zur Ausübung der Unternehmenstätigkeit genutzt wird. Wenn das Unternehmen die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt und dem Mitarbeiter einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt, ist die Begründung einer Betriebsstätte zu verneinen. Die faktische Verfügungsmacht des Dienstgebers über das Homeoffice ist nicht gegeben.

Leitende Angestellte und Führungskräfte

Ob ein Nicht-Verlangen der Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice auch bei Führungskräften und leitenden Angestellten gegen die Begründung einer Betriebsstätte spricht, ist noch offen. Unklar ist allerdings, warum hier andere Grundsätze gelten sollten. 

impuls plus*

Aktuelle Themen