Laut europäischem Sozialversicherungsrechts darf eine Person nur in einem Mitgliedstaat versichert sein. Die Verordnung enthält allerdings keine Bestimmungen für Telearbeit.
Aufgrund der Corona-Pandemie gab es bis 30.6.2023 eine Sondervereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz. Die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung eines Staates durch grenzüberschreitende Telearbeit während der Pandemie blieb unverändert.
Seit 1.7.2023 führt grenzüberschreitende Telearbeit zu einer Änderung des zuständigen Staates, wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit (25 % der Gesamttätigkeit) im Homeoffice erledigt wird und keine andere Regelung zur Anwendung kommt (vgl. EU-Leitfaden zur Telearbeit).
Ist die Telearbeit nicht Teil des üblichen Arbeitsrhythmus, liegt eine Entsendung vor. Der Arbeitnehmer unterliegt den Rechtsvorschriften des Entsendestaats, wenn die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und der entsendete Arbeitnehmer keine andere entsandte Person ablöst.
Wird bei Mehrfachtätigkeit ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat (WMS) ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des WMS. Anderenfalls gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staats, in dem das Unternehmen den Sitz hat. Es sind aber Ausnahmevereinbarungen zwischen zwei Staaten möglich.