International
18. März 2019

Kommt der Brexit ab 30. März 2019 – und wenn ja, wie?

Sofern der Austrittsvertrag rechtzeitig ratifiziert wird, ändert sich bis Ende 2020 (optional bis spätestens Ende 2022) zunächst fast gar nichts. Großbritannien (UK) wird behandelt, als wenn es weiterhin ein EU-Mitglied wäre. Wie es ab 2021 (bzw. 2023) weitergeht, muss ein Nachfolgeabkommen regeln. Kommt ein solches nicht zustande, dann ergeben sich die gleichen bedeutsamen Folgen wie beim Brexit ohne Austrittsvertrag, nämlich insbesondere wie folgt:

Warenverkehr

Großbritannien wird zollrechtlich zum Drittland und der volle EU-Drittland-Zollsatz ist auf britische Einfuhren in die EU anzuwenden. Exporte nach UK werden mit den britischen Zollsätzen belegt. UK verliert den Zugang zu sämtlichen von der EU abgeschlossenen Freihandelsabkommen mit Drittstaaten. EU-Produkte mit britischen Vormaterialien können daher nicht mehr wie eigene Vormaterialien behandelt werden, womit der bevorzugte Marktzugang ebenso wie etwaige Zollbegünstigungen zu diesen Partnerländern außerhalb der EU wegfallen.

Umsatzsteuer

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen gibt es somit dann nicht mehr. Für die Steuerfreiheit von Exporten nach UK gelten die strengen Exportnachweisregeln. Importe aus UK unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer.
  • Vorsteuerrückerstattungen aus UK müssen direkt in UK beantragt werden.
  • Bei Dienstleistungen an Unternehmen in UK gilt nicht mehr automatisch die Generalklausel. Die Steuerpflicht muss für jeden Fall geprüft werden.
  • Auch die Erleichterungen für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gelten dann nicht mehr. Es kann zu einer Registrierungspflicht kommen.
  • Im Versandhandel von UK nach Österreich kann die Namhaftmachung eines Fiskalvertreters erforderlich werden.

Ertragsteuern

Bei Wegzug oder bei Umgründungen von Österreich nach UK kommt es für Unternehmen zur sofortigen Besteuerung der stillen Reserven ohne Möglichkeit auf Ratenzahlung.

Die sofortige volle Besteuerung des Wertzuwachses von Wirtschaftsgütern (idR Finanzprodukte), für die das Besteuerungsrecht Österreichs aufgrund eines Wegzugs eingeschränkt wird, trifft auch Privatpersonen. Die bisherige Möglichkeit, die Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsgutes aufzuschieben, besteht künftig nicht mehr.

Durch den Wegfall einschlägiger EU-Richtlinien gelten zukünftig ausschließlich die Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Dieses sieht derzeit etwa keine Quellensteuerfreiheit für Dividenden, Zinsen und Lizenzen vor. Ein bereits ausgehandeltes neues DBA würde Abhilfe schaffen, es ist aber noch nicht abschätzbar, wann dieses von UK ratifiziert werden wird.

Für Kinder, die sich ständig in UK aufhalten, stehen der Familienbonus Plus, der Kinder-, Unterhalts-, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag nicht mehr zu. Kirchensteuern an in UK gelegene Religionsgemeinschaften sind nicht mehr absetzbar.

Personenfreizügigkeit

Diese fällt weg; es können Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für die Beschäftigung von UK-Bürgern notwendig werden. Bei Einreisen kann es zu einer Visumspflicht kommen. In vielen weiteren Bereichen wie Gesellschaftsrecht, allgemeines Vertragsrecht, Güterverkehr, Datenschutz u.a.m. ergeben sich durch einen ungeregelten Brexit ebenfalls massive Änderungen.

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