Dienstnehmer
10. März 2020

Lohnnebenkosten gesenkt

Der IESG-Zuschlag (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) ist der Betrag, den der Dienstgeber zur Finanzierung des Insolvenzentgeltsicherungsfonds zu leisten hat. In der Regel ist er für alle in der Arbeitslosenversicherung pflichtversicherten Dienstnehmer und freien Dienstnehmer zu entrichten. Ab dem Jahr 2020 sinkt der Zuschlag von 0,35 auf 0,20 % der ASVG-Beitragsgrundlage bis  zur Höchstbeitragsgrundlage. Der Betrag ist als Teil der Lohnnebenkosten vom Dienstgeber zu entrichten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.

impuls plus*

Aktuelle Themen