International
2. Dezember 2019

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Transportnachweis neu geregelt

Der Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen wurde in einer EU-Verordnung neu geregelt.

Der Nachweis der Beförderung in ein anderes EU-Land muss ab 2020 mindestens zwei einander nicht widersprechende und von unabhängigen Dritten erstellte Nachweise enthalten. Dafür unterscheidet man zwei Gruppen:

Gruppe 1 – Unterlagen zum Versand

  • Unterzeichneter CMR-Frachtbrief,
  • Konnossement (Seefrachtbrief)
  • Transportrechnung etc.

Gruppe 2 – andere Unterlagen

  • Versicherungspolizzen für den Warentransport,
  • Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transportes belegen,
  • Öffentliche Ankunftsbestätigung der Waren z.B. durch einen Notar,
  • Quittungen über die Lagerung der Gegenstände bei einem Lagerhalter etc.

Welche Nachweise erforderlich sind, hängt davon ab, wer den Transport organisiert:

Transport organisiert: Verkäufer Käufer
Nachweis zwei unabhängige Nachweise aus Gruppe 1 oder
je ein Nachweis aus einer der beiden Gruppen
zusätzlich  

Schriftliche Erklärung des Empfängers, dass er den Transport veranlasst hat. Diese muss bis zum 10. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats beim Lieferanten sein.

Österreichische Regelung bleibt aufrecht

Die bisherige Verordnung zum Transportnachweis (VO 401/1996) gilt vorerst weiter. Sie können somit den Nachweis so wie bisher erbringen. Es ist allerdings zu erwarten, dass der Transportnachweis gemäß EU-Vorgaben neu geregelt wird. Wir halten Sie am Laufenden.

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