Dienstnehmer
30. November 2020

Was ist bei der Kündigung eines über 50-jährigen Dienstnehmers zu beachten?

Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung kann nur dann angefochten werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist. Eine gesetzliche Altersgrenze für Kündigungsanfechtungen gibt es nicht. Bei der Kündigung von älteren Arbeitnehmern sind eine lange und ununterbrochene Beschäftigungszeit im Betrieb, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte, sind diese Umstände nicht zu berücksichtigen.

Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass entweder

  • persönliche Gründe (Pflichtverletzung, mangelnde Arbeitsleistung, fehlende Kooperationsbereitschaft), oder
  • betriebliche Erfordernisse (zB Rationalisierung, schlechte Ertragslage), einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Sofern die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes überwiegen, bleibt die Arbeitgeberkündigung rechtswirksam, obwohl beim Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Sozialwidrigkeit grundsätzlich vorliegen.

impuls plus*

Aktuelle Themen